RECHTSGEBIET
Baurecht & Architektenrecht
Fachanwaltliche Vertretung für Bauherren, Architekten und Bauunternehmen in Trier
Privates Baurecht: Verträge, Mängel, Abrechnung
Das BGB kennt seit 2018 eigenständige Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Architektenvertrag. Daneben gilt die VOB/B, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Und genau das ist der erste Streitpunkt: Wurde sie überhaupt wirksam einbezogen? Bei Verbraucherverträgen gelten strenge Voraussetzungen, die in der Praxis häufig nicht erfüllt sind. Wir prüfen Ihre Verträge vor Abschluss, nicht erst wenn der Schaden eingetreten ist.
- —Gestaltung und Prüfung von Bauverträgen (BGB, VOB/B)
- —Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen
- —Werklohnforderungen und Schlussrechnungsstreitigkeiten
- —Sicherheiten: Bürgschaften, Einbehalte, Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
- —Abnahme und Abnahmeverweigerung
- —Vertragsstrafen und Schadensersatz
Baumängelrecht: Was Ihnen nach der Abnahme zusteht
Die Abnahme ist der rechtliche Wendepunkt. Davor trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit. Danach tragen Sie sie. Deshalb ist es so wichtig, die Abnahme nicht vorschnell zu erklären und Mängel schriftlich zu protokollieren. Nach der Abnahme stehen Ihnen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenerstattung, Minderung oder Schadensersatz zu. Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch.
- —Mängelrüge und Fristsetzung zur Nacherfüllung
- —Selbstvornahme und Kostenerstattungsklage
- —Minderung des Werklohns
- —Schadensersatz statt der Leistung
- —Verjährungsfragen und Hemmung der Verjährung
- —Selbständiges Beweisverfahren zur Mängelfeststellung
HOAI: Honorarrecht für Architekten und Ingenieure
Seit dem EuGH-Urteil 2019 und der HOAI-Reform 2021 sind die Mindestsätze nicht mehr verbindlich. Das Honorar kann frei vereinbart werden. Klingt einfach. Ist es aber nicht, denn fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt die HOAI weiterhin als Orientierungsrahmen, und Gerichte legen sie unterschiedlich aus. Wir beraten Architekten und Ingenieure bei der Honorargestaltung und vertreten sie bei Schlussrechnungsstreitigkeiten, die in der Praxis häufig auf Beträge im sechsstelligen Bereich gehen.
- —Honorarvereinbarungen und Mindestsatzproblematik
- —Leistungsbilder und Leistungsphasen (LPH 1–9)
- —Honorarschlussrechnung und Einwendungen des Auftraggebers
- —Haftung des Architekten und Ingenieurs
- —Kündigung des Architektenvertrags und Resthonorar
Öffentliches Baurecht: Genehmigungen und Nachbarrecht
Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz dauern. Manchmal zu lang. Und manchmal werden Genehmigungen erteilt, die Nachbarn anfechten, oder verweigert, obwohl ein Anspruch besteht. Wir begleiten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen behördliche Entscheidungen und vertreten Sie in Nachbarrechtsstreitigkeiten. Im Grenzgebiet zu Luxemburg kommen Fragen des grenzüberschreitenden Planungsrechts hinzu, die wir mit unserer spezifischen Expertise bearbeiten.
- —Baugenehmigungsverfahren und Widerspruch
- —Bebauungsplan und Flächennutzungsplan
- —Nachbarrechtsstreitigkeiten (Abstandsflächen, Lärm, Einsicht)
- —Denkmalschutzrecht
- —Grenzüberschreitendes Baurecht Deutschland-Luxemburg
Nachtragsmanagement und Bauprozessrecht
Nachtragsforderungen sind auf Baustellen alltäglich. Und sie sind häufig berechtigt. Aber sie müssen richtig gestellt, begründet und dokumentiert sein, sonst scheitern sie vor Gericht an Formalitäten. Wir unterstützen Auftragnehmer bei der Erstellung und Durchsetzung von Nachträgen sowie Auftraggeber bei der Prüfung unberechtigter Forderungen. Wenn außergerichtliche Einigungsversuche scheitern, vertreten wir Sie vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten.
- —Prüfung und Erstellung von Nachtragsangeboten
- —Abwehr unberechtigter Nachtragsforderungen
- —Einstweiliger Rechtsschutz auf der Baustelle
- —Klage und Verteidigung vor Gericht
- —Selbständiges Beweisverfahren
HÄUFIGE FRAGEN
Was tun bei Baumängeln nach der Abnahme?
Mängel schriftlich dokumentieren, mit Fotos, Datum und konkreter Beschreibung. Dann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wie lang ist angemessen? Das hängt vom Mangel ab. Bei einem undichten Dach sind zwei Wochen angemessen, bei Schönheitsmängeln eher vier. Handeln Sie nicht zu früh mit Selbstvornahme, sonst verlieren Sie den Kostenerstattungsanspruch.
Gilt die VOB/B automatisch für meinen Bauvertrag?
Nein. Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden. Und bei Verbraucherverträgen gelten strenge Einbeziehungsvoraussetzungen, die in der Praxis häufig nicht erfüllt sind. Ohne wirksame Vereinbarung gilt das BGB-Werkvertragsrecht, das in manchen Punkten für Auftraggeber günstiger ist.
Wie hoch ist das Honorar eines Architekten?
Seit 2021 frei vereinbar. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt die HOAI als Orientierungsrahmen. Wir empfehlen, Honorarvereinbarungen schriftlich und vor Beginn der Leistungen zu treffen. Mündliche Vereinbarungen führen fast immer zu Streit.
Wann ist ein Beweissicherungsverfahren sinnvoll?
Wenn Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist gesichert werden müssen oder wenn der Auftragnehmer die Mängel bestreitet. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellt den Mangel und seine Ursache verbindlich fest. Das Ergebnis kann in einem späteren Hauptsacheverfahren verwertet werden und ist oft der Grund, warum sich Gegner außergerichtlich einigen.
Welches Gericht ist für Baustreitigkeiten zuständig?
Ab einem Streitwert von 5.000 Euro das Landgericht. In Rheinland-Pfalz gibt es spezialisierte Baukammern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Bezug zu Luxemburg stellen sich zusätzliche Fragen der internationalen Zuständigkeit, die wir für Sie klären.
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
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+49 651 98 22 99 - 70info@legalunion.euMo–Fr: 09:00–18:00 Uhr
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