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RECHTSGEBIET

Mietrecht

Vertretung für Vermieter und Mieter in Trier und der Region

Kündigung und Räumungsklage
Mieterhöhung und Mietspiegel
Betriebskostenabrechnung
Kaution und Schadensersatz
Mängel und Mietminderung
Gewerberaummietrecht
WEG-Recht
Eigenbedarfskündigung

Kündigung und Räumung: Was Vermieter wissen müssen

Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen erheblicher Vertragsverletzung muss formal korrekt sein – Fehler im Kündigungsschreiben können zur Unwirksamkeit führen. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Wir prüfen Ihre Kündigung auf Rechtssicherheit und vertreten Sie im Räumungsverfahren.

  • Ordentliche Kündigung (Eigenbedarf, Vertragsverletzung)
  • Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
  • Formale Anforderungen an das Kündigungsschreiben
  • Räumungsklage und Vollstreckung
  • Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Mieterhöhung: Was zulässig ist und was nicht

Vermieter dürfen die Miete erhöhen, aber nicht beliebig. Im Wohnraummietrecht gilt die Kappungsgrenze: 20 Prozent in drei Jahren, in vielen Städten nur 15 Prozent. Die Mieterhöhung muss begründet werden, zum Beispiel durch Verweis auf den Mietspiegel. Fehlt die Begründung oder wird die Kappungsgrenze überschritten, ist die Erhöhung unwirksam. Wir prüfen Mieterhöhungsverlangen auf Zulässigkeit – für Vermieter und für Mieter.

  • Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
  • Mietspiegel Trier und Umgebung
  • Kappungsgrenze und Mietpreisbremse
  • Modernisierungsmieterhöhung
  • Mieterhöhung im Gewerberaummietrecht

Betriebskosten: Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Betriebskostenabrechnungen sind fehleranfällig. Häufige Fehler: falsche Umlageschlüssel, nicht umlagefähige Kosten, fehlende Belege, abgelaufene Abrechnungsfristen. Die Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wer zu spät abrechnet, verliert den Nachzahlungsanspruch. Wir prüfen Betriebskostenabrechnungen für Vermieter und Mieter.

  • Prüfung der Betriebskostenabrechnung
  • Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
  • Abrechnungsfristen und Verjährung
  • Belegeinsicht und Widerspruch
  • Klage auf Nachzahlung oder Rückerstattung

Gewerberaummietrecht: Andere Regeln, mehr Gestaltungsfreiheit

Im Gewerberaummietrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit stärker als im Wohnraummietrecht. Viele der Schutzvorschriften für Wohnraummieter gelten hier nicht. Das bedeutet: Verträge müssen sorgfältig gestaltet werden, denn was drin steht, gilt. Wir beraten bei der Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, bei Verlängerungsoptionen, Indexklauseln und bei Streitigkeiten über Instandhaltungspflichten.

  • Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen
  • Verlängerungsoptionen und Kündigungsrechte
  • Indexklauseln und Staffelmiete
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten
  • Kündigung und Räumung im Gewerberaum

HÄUFIGE FRAGEN

Kann ich als Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Ja, aber die Anforderungen sind hoch. Der Eigenbedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Scheinbedarf führt zur Schadensersatzpflicht. Das Kündigungsschreiben muss die Eigenbedarfspersonen und den Grund konkret benennen. Formfehler machen die Kündigung unwirksam.

Darf ich als Mieter die Miete mindern?

Ja, wenn ein Mangel vorliegt, der die Tauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Aber: Sie müssen den Mangel zunächst dem Vermieter anzeigen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Und die Minderungsquote muss angemessen sein. Zu hohe Minderungen können zur Kündigung führen.

Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Kaution zurückzuzahlen?

Es gibt keine gesetzliche Frist, aber die Rechtsprechung akzeptiert in der Regel drei bis sechs Monate. Der Vermieter darf einen Teil einbehalten, wenn er Ansprüche hat, zum Beispiel wegen Schäden oder ausstehender Betriebskosten. Einbehalte müssen begründet werden.

Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt?

Zunächst schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist setzen. Bei zwei Monatsmieten Rückstand ist eine fristlose Kündigung möglich. Zahlt der Mieter nach der Kündigung, aber vor Zustellung der Räumungsklage, wird die Kündigung unwirksam. Wir empfehlen, schnell zu handeln und rechtliche Beratung einzuholen.

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